Die Vorinstanzen haben daher eine Erhöhung des Milchkontingents des Beschwerdeführers infolge des Erwerbs der Liegenschaft per 1. Januar 1993 mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage zu Recht abgelehnt. 4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der seinerzeitigen pachtweisen Übernahme der Liegenschaft zur Nutzung sei ihm kein Kontingent zugeteilt worden. Vor 1980 sei aber mit der betreffenden Liegenschaft ein Milchkontingent verbunden gewesen. Dieses sei wegen des gesundheitlich bedingten Unvermögens des bisherigen Eigentümers, seine Geschäfte umsichtig zu führen, nicht mehr genutzt worden.