12-30 die Gründe abschliessend genannt, welche Anlass zu Kontingentserhöhungen oder -kürzungen geben können. Der Erwerb des Eigentums an einer Parzelle, die bereits aufgrund eines Pachtvertrags Teil der im Zusammenhang mit der Milchkontingentierung massgeblichen Nutzfläche eines Betriebs bildet, ist nicht als Erhöhungsgrund erwähnt. Die Vorinstanzen haben daher eine Erhöhung des Milchkontingents des Beschwerdeführers infolge des Erwerbs der Liegenschaft per 1. Januar 1993 mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage zu Recht abgelehnt.