4 Für Sanierungen, die vor dem 30. April 1993 abgeschlossen wurden, und für Zusicherungen von Kontingentserhöhungen wegen beabsichtigter Sanierung, welche vor dem 1. November 1992 verfügt wurden, ist das vor dem 1. November 1992 geltende Recht anwendbar (Art. 48 Abs. 2 MKTV 93). 4. Der Beschwerdeführer übernahm per 1. Januar 1993 2.5 ha Pachtland, das er seit 1985 bewirtschaftete, in sein Eigentum. Aus diesem Anlass beantragte er die Erhöhung des Milchkontingents um jene Menge, die vor 1980, wie er annimmt, mit der Liegenschaft verbunden war.