Die Rekurskommission Nr. 3 wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 1994 ab. Mit der am 18. Mai 1994 bei der Rekurskommission EVD anhängig gemachten Beschwerde beantragt A., der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Abzuklären seien die Umstände des angeblichen Kontingentsunterganges auf der Liegenschaft. Eventuell sei sein Kontingent um die ursprünglich mit der Liegenschaft verbundene Milchmenge zu erhöhen. Aus den Erwägungen: