Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheides beschränkt sich die Beschwerdeinstanz auf die Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf ein Begehren eingetreten ist. Im Falle der Gutheissung erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Eingabe (E. 5.1). 4. Art. 48 Abs. 2 MKTV 93, Art. 11 Abs. 1 und Art. 30 MKTV 89, Art. 5 VwVG: Stallsanierung, Übergangsrecht; Anforderungen an ein Gesuch; Anspruch auf Erlass einer Verfügung. - Wurde eine Stallsanierung vor dem 30. April 1993 abgeschlossen und ein Gesuch um Kontingentserhöhung gestellt, hat eine materielle Prüfung zu erfolgen (E. 5.2.1).