Die Frage, ob ein Anspruch auf erneute Behandlung eines Gesuches besteht, obwohl die Behörde darüber bereits früher rechtskräftig entschieden hat, ist nach den Regeln über die Rechtsbeständigkeit und Abänderbarkeit einer Verfügung zu beantworten. Umstände, welche die Behörde verpflichten, ein Wiedererwägungsgesuch inhaltlich zu behandeln (E. 4.2.2). 3. Kognition der Beschwerdeinstanz bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheides. Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheides beschränkt sich die Beschwerdeinstanz auf die Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf ein Begehren eingetreten ist.