{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-102--_1994-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002366.pdf?ID=150002366", "Checksum": "fd54149f0b7116f33b074a63d5e7d038"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "344a7989a44f5f3e9d529e5e3cf35953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r\n\n 10\nSanierungen, die vor dem 30. April 1993 abgeschlossen wurden, und für\nZusicherungen von Kontingentserhöhungen wegen beabsichtigter Sanierung,\nwelche vor dem 1. November 1992 verfügt wurden, das vor dem 1. November\n1992 geltende Recht anwendbar.\nNach den vorstehend zitierten Bestimmungen besteht also grundsätzlich\ndie Möglichkeit, nach einer Sanierung des Betriebs von A. eine\nKontingentserhöhung zu gewähren, vorausgesetzt, dass sie vor dem 30. April\n1993 abgeschlossen und ein entsprechendes Gesuch an den Milchverband\neingereicht worden war.\n5.2.2. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Hinweis auf die in Angriff\ngenommene Stallsanierung in der Eingabe vom 25. Januar 1993 als Gesuch um\nErhöhung des Milchkontingentes aufzufassen ist (Art. 11 Abs. 1 und Art. 30\nMKTV 89).\nDie fragliche Passage im Gesuchsschreiben ist nicht als Gesuch oder Antrag\nformuliert. Seinem Sinne nach drückt der Hinweis jedoch die Erwartung\naus, dass die Sanierung eine Kontingentserhöhung zu Folge habe. An das\nvon einem Laien in rechtlichen Belangen formulierte Schreiben dürfen in\nsprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt\nwerden. Diesbezüglich kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung über\ndie Formulierung der Rechtsbegehren bei Verwaltungsbeschwerden analog\nauf Gesuche angewendet werden. Daraus ergibt sich, dass der aus Art. 4\nder Bundesverfassung fliessende Grundsatz des überspitzten Formalismus\nverletzt werde, wenn mangels gegenteiliger Bestimmungen ausdrückliche\nAnträge verlangt werden, insbesondere von Laien; es genügt, wenn das\nRechtsbegehren aus der Begründung erkennbar ist (BGE 102 Ia 95, Rhinow\nRené A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel,\n1990, S. 261). Daher hätte der Milchverband die Erwähnung der Stallsanierung\nals Gesuch auffassen müssen.\nDer Milchverband macht denn auch nicht geltend, er habe den Hinweis\nangesichts seines Wortlauts nicht als Gesuch aufgefasst oder übersehen,\ndass dem Sinne nach ein Gesuch gestellt sei. Vielmehr habe er aufgrund der\nVerordnungsänderung vom 21. Oktober 1992 die Rechtsgrundlage als nicht\nmehr gegeben erachtet, um eine Kontingentserhöhung zu gewähren.\n5.2.3. Somit ist davon auszugehen, dass beim Milchverband als zuständiger\nBehörde ein Gesuch gestellt ist (Art. 30 MKTV 89), das die Begründung von\nRechten zum Gegenstand hat, die sich auf öffentliches Recht des Bundes\nstützen (Kontingentszuteilung nach der Milchkontingentierung-Talverordnung\n89). Daher hat der Gesuchsteller Anspruch auf Erlass einer Verfügung (Art. 5\nAbs. 1 VwVG) nach den massgeblichen Regeln des Verwaltungsverfahrens.\nEine ordnungsgemässe Verfügung umfasst in formeller Hinsicht folgendes\n(Art. 35 VwVG): die Bezeichnung Verfügung, den Namen der Behörde, von der\nsie ausgeht, den Namen des Adressaten, mit dem das Rechtsverhältnis geregelt\nwird, eine kurzgefasste Begründung, die Anordnung in der Verfügungsformel\n(Dispositiv), die Rechtsmittelbelehrung mit Angabe der Rechtsmittelinstanz\nund der Rechtsmittelfrist, die Eröffnungsformel sowie Datum und Unterschrift.\nAuf Begründung und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn\ndie Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei\neine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 3 VwVG). Daraus folgt, dass eine\nVerfügung im Sinne eines negativen Entscheides, die allenfalls mit Beschwerde\n\n11\nangefochten werden kann (Art. 44 VwVG), nicht durch Untätigbleiben der\nBehörde oder durch Stillschweigen getroffen werden kann (vgl. Kölz/Häner,\na. a. O. Rz. 94).\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das am 25. Januar 1993 beim\nMilchverband eingereichte Gesuch um Kontingentserhöhung wegen\nabgeschlossener Sanierung nach wie vor als rechtshängig und unbehandelt\nzu betrachten ist. Der Gesuchsteller hat Anspruch darauf, dass der\nMilchverband förmlich über sein Gesuch entscheidet; gegebenenfalls\nkann er zur Wahrnehmung seiner Interessen die Aufsichtsbehörde\nmit Rechtsverweigerungsbeschwerde anrufen (Art. 70 VwVG). Der\nBeschwerdeführer hätte im übrigen unabhängig von der eingereichten\nBeschwerde die Möglichkeit gehabt, auf den Erlass einer Verfügung\nhinzuwirken.\n(...)\n5.3. Da sich wie dargelegt erweist, dass es bezüglich der Frage der\nKontingentserhöhung infolge Sanierung an einer anfechtbaren Verfügung\nfehlt (Art. 44 VwVG), ist die Rekurskommission Nr. 3 zu Recht nicht\nauf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers eingetreten.\nDementsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten\nist, ab)\n[14] Vgl. oben S. 756.\n[15] Vgl. oben S. 758.\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.102 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 20.\nDezember 1994 in Sachen A. gegen Milchverband Winterthur und Regionale\nRekurskommission Nr. 3; 94/8B-049\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 366\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}