{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-102--_1994-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002366.pdf?ID=150002366", "Checksum": "fd54149f0b7116f33b074a63d5e7d038"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "344a7989a44f5f3e9d529e5e3cf35953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r\n\n 9\nStreitgegenstandes zu erblicken, da es den Streitgegenstand betrifft, wie er\nder Vorinstanz vorlag. Somit ist auf das Begehren, unter der nachfolgenden\nEinschränkung, einzutreten.\n5.1. Die Rekurskommission Nr. 3 stellte im angefochtenen Entscheid fest,\ndie Stallsanierung bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung,\nweshalb auf das Begehren betreffend Stallsanierung nicht eingetreten\nwerde. Beim Vorliegen eines Nichteintretensentscheids beschränkt sich die\nBeschwerdeinstanz auf die Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das\nentsprechende Begehren eingetreten ist. Falls die Beschwerde diesbezüglich\ngutgeheissen würde, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerde zur materiellen\nPrüfung der Vorbringen an die Vorinstanz zurückgewiesen würde. Der neue\nEntscheid der Vorinstanz könnte dann wiederum mit Beschwerde angefochten\nwerden.\nInfolgedessen kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Anträge\nzur Frage der Kontingentserhöhung infolge Sanierung stellen, sondern\nlediglich die Rückweisung zur materiellen Prüfung der Angelegenheit (BGE\n103 Ib 146 ff.) beantragen. Somit ist die Beschwerdelegitimation in diesem\nPunkt zu bejahen, soweit es die Frage des Nichteintretens durch die Vorinstanz\nbetrifft.\nFehlt es an einer anfechtbaren Verfügung, so fehlt es am\nBeschwerdegegenstand (Art. 44 VwVG). Es ist daher im folgenden zu\nprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass eine anfechtbare\nVerfügung zur Frage der Kontingentserhöhung infolge Sanierung fehlt.\n5.2. A. teilte dem Milchverband im vorstehend (Ziff. 4) beurteilten Gesuch\nvom 25. Januar 1993 mit: «In der Absicht, den Betrieb rationell zu führen,\nhabe ich bereits die nötige Gebäudesanierung in Angriff genommen». Der\nMilchverband nahm in seiner Verfügung vom 17. September 1993 mit keinem\nWort auf die Gebäudesanierung Bezug.\nIn seiner Stellungnahme vom 13. Juli 1994 hielt das Bundesamt für\nLandwirtschaft (hiernach: Bundesamt) dafür, der Milchverband habe\noffenbar übersehen, dass A. ihm am 25. Januar 1993 den Beginn einer\nGebäudesanierung mitgeteilt habe. Darauf beantragte der Beschwerdeführer\nin seiner Eingabe vom 4. August 1994, der Milchverband sei durch die\nRekurskommission EVD anzuweisen, die Stallsanierung bei der Festsetzung\ndes Milchkontingentes zu berücksichtigen. In seiner Stellungnahme\nvom 5. Oktober 1994 hielt der Milchverband diesbezüglich fest, dass es\nihm nicht möglich gewesen sei, auf den im Gesuch vom 25. Januar 1993\nenthaltenen Hinweis betreffend die Gebäudesanierung einzutreten, da dieser\nErhöhungsgrund am 1. November 1992 dahingefallen sei.\n5.2.1. Bis zur Änderung vom 21. Oktober 1992 (AS 1992 2049) der\nMilchkontingentierung-Talverordnung 89, die auf den 1. November 1992\nin Kraft trat, konnte der zuständige Milchverband das Einzelkontingent\nfür Produzenten, die eine Stallsanierung durchführen oder den Betrieb\nin einer landwirtschaftlichen Siedlung aufnehmen, auf Gesuch hin\nangemessen erhöhen. Bei der Beurteilung eines Gesuches waren die\nProduktionsmöglichkeiten in der Region, die Bewirtschaftungsmöglichkeiten\ndes Betriebes sowie dessen Futtergrundlage zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1\nMKTV 89). Nach der Übergangsbestimmung (Art. 48 Abs. 2 MKTV 93) ist für\n\n"}