{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-102--_1994-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002366.pdf?ID=150002366", "Checksum": "fd54149f0b7116f33b074a63d5e7d038"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "344a7989a44f5f3e9d529e5e3cf35953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r\n\n 8\n«1 Die Kontingente von Produzenten, welche die Verkehrsmilchproduktion\neinstellen, aber weiterhin Land bewirtschaften, gehen zu 20% an den\nzuständigen Milchverband und werden zur Korrekturmenge der übernächsten\nKontingentsperiode (Art. 9 Abs. 2) geschlagen. Die restlichen 80% können\nbei der Bildung der Gesamtkorrekturmenge (Art. 9 Abs. 1) der nächsten\nKontingentsperiode verwendet werden.»\nErst mit der nachfolgenden Verordnung vom 15. April 1981 über die\nMilchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der\nZone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 81 [MKTV 81],\nAS 1981 421, 1982 601) wurde die Möglichkeit der Stillegung eines Kontingents\n(Art. 18 Abs. 2) wie folgt vorgesehen:\n«2 Ein Produzent, der die Verkehrsmilchproduktion vorübergehend einstellen\nwill, kann beim zuständigen Milchverband das Gesuch stellen, dass sein\nEinzelkontingent stillgelegt wird. Die Stillegung eines Einzelkontingents kann\nfür höchstens fünf Kontingentsperioden bewilligt werden. Nach Ablauf der\nbewilligten Stillegungsdauer steht dem Produzenten das Einzelkontingent\nwieder zu, soweit es nicht wegen Flächenänderungen angepasst wird oder\ndie Kontingente aller Produzenten durch allgemeinverbindliche Massnahmen\ngeändert worden sind.»\nDie Produzenten mussten Gesuche um Stillegung des Einzelkontingents wegen\nvorübergehender Einstellung der Verkehrsmilchproduktion beim zuständigen\nMilchverband bis 31. Mai der Kontingentsperiode stellen, in welcher sie die\nProduktion einstellten (Art. 23 Abs. 1 MKTV 81).\nNach den vorstehend genannten Bestimmungen ging also das\nEinzelkontingent, das ursprünglich mit der Liegenschaft verbunden war,\nam Ende des Milchjahres 1980/81, in welchem die Milchproduktion eingestellt\nwurde, unter.\nDiesbezüglich bringt der Beschwerdeführer keine neuen erheblichen\nTatsachen vor, die geeignet erscheinen, die Annahme des Milchverbandes\nzu widerlegen, dass im Jahre 1985 kein Kontingent für die Übertragung\nauf den Landübernehmer vorhanden war. Auch handelt es sich nicht um\nVorbringen, die er nicht bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen den\nEntscheid vom 18. Oktober 1985 hätte geltend machen können. Aufgrund der\nvorstehenden Überprüfung stellt sich auch der massgebliche Sachverhalt nicht\nanders dar, als er es im Zeitpunkt des Entscheides des Milchverbandes war.\nAuch mit dem Hinweis auf die Krankheit des Landabgebers und Bruders des\nBeschwerdeführers und dessen allmähliche Einstellung der Milchproduktion\nmit der Folge des Verlustes des Milchkontingentes auf der Liegenschaft bringt\nder Beschwerdeführer nichts Neues vor, das nicht bereits im Zeitpunkt des\nEntscheides bekannt war.\nDaher bestand für die Vorinstanzen kein Grund, die Begehren des\nBeschwerdeführers im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches an die Hand zu\nnehmen und inhaltlich zu prüfen.\n5. Den weiteren vor der Rekurskommission Nr. 3 gestellten Antrag auf\nErhöhung des Milchkontingents infolge einer Gebäudesanierung liess\nder Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Mai 1994 fallen, nahm\nihn indessen in der letzten Eingabe vom 4. August 1994 wieder auf. Darin\nist kein neues Rechtsbegehren oder eine unzulässige Erweiterung des\n\n"}