{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-102--_1994-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002366.pdf?ID=150002366", "Checksum": "fd54149f0b7116f33b074a63d5e7d038"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "344a7989a44f5f3e9d529e5e3cf35953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r\n\n 7\nmacht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon\ndamals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war\noder keine Veranlassung bestand (BGE 113 Ia 152; 109 Ib 251 f. E. 4a; 100 Ib\n371 f. E. 3a).\nAnderseits verneint die Rechtspraxis unter analoger Anwendung von\nArt. 66 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Pflicht, sich mit\neinem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn der Gesuchsteller die\nvorgebrachten Gründe schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte\ngeltend machen können (VPB 51.22). Das Institut der Wiedererwägung soll\nnicht dazu dienen, die Rechtsmittelfristen zu umgehen und Entscheide auf\nunbestimmte Zeit in Frage stellen zu können. Deshalb kann auch ein über\nGebühr langes Zuwarten seit Entdecken eines Wiedererwägungsgrundes\ndagegen sprechen. Schliesslich wird in Analogie zu Art. 67 Abs. 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes die Möglichkeit einer Wiedererwägung nach\nAblauf einer absoluten Frist von 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung\nverneint (Kölz/Häner, a. a. O. Rz. 196).\nIm vorliegenden Fall geht die Initiative für die Abänderung der Verfügung\nvom betroffenen Privaten aus. Die Begehren des Beschwerdeführers\nkönnen sinngemäss als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des\nMilchverbandes vom 18. Oktober 1985 aufgefasst werden. Entsprechend\nden vorstehenden Grundsätzen ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanzen\nverpflichtet gewesen wären, das Gesuch an die Hand zu nehmen und\ninhaltlich zu behandeln.\n4.2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich einmal darauf, dass er nun\nEigentümer der fraglichen Liegenschaft sei. Sodann deutet er Versäumnisse\ndes Milchverbandes an, indem er vorbringt, dieser hätte im Jahre 1985 den\ngesundheitlichen Problemen des damaligen Eigentümers im Hinblick auf\ndie Erhaltung des Kontingents Rechnung tragen müssen. Es fragt sich, ob er\ndamit neue erhebliche Tatsachen vorbringt oder einen wesentlich veränderten\nSachverhalt geltend macht. Andere mögliche Wiedererwägungsgründe fallen\noffensichtlich ausser Betracht.\nDer Umstand, dass A. nun die Liegenschaft im Eigentum hat, ist im\nvorliegenden Fall kontingentsrechtlich unerheblich (vgl. Ziff. 4.1). Somit bringt\ner damit keine neue erhebliche Tatsache vor.\nWas die angeblichen Versäumnisse betrifft, so ist aus den Unterlagen des\nMilchverbandes zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers im\nMilchjahr 1979/80 über ein Kontingent von ... kg verfügte, hingegen lediglich\n... kg Milch einlieferte. Im darauffolgenden Milchjahr 1980/81 betrug sein\nKontingent ... kg, während er in fünf Monaten noch ... kg einlieferte und dann\ndie Milchproduktion einstellte. Seit dem Milchjahr 1981/82 existiert betreffend\ndie hier interessierende Liegenschaft kein Milchkontingent mehr.\nDie Rechtsfolgen dieser Einstellung der Milchablieferungen sind nach der\nbis 30. April 1981 geltenden Verordnung vom 28. Februar 1979 über die\nMilchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in\nder Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 79\n[MKTV 79]) in der Fassung vom 16. April 1980 zu beurteilen (AS 1979 270,\n546, 1980 359, 450, 878, 2089). Danach galt betreffend der Einstellung der\nVerkehrsmilchproduktion und der Stillegung des Kontingents (Art. 16 Abs. 1\nMKTV 79) folgendes:\n\n"}