{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-102--_1994-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002366.pdf?ID=150002366", "Checksum": "fd54149f0b7116f33b074a63d5e7d038"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "344a7989a44f5f3e9d529e5e3cf35953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r\n\n 6\nabänderbar wäre. Die Initiative für die Änderung einer Verfügung kann dabei\nentweder von den Behörden (Widerruf) oder von den betroffenen Privaten\n(Wiedererwägungsgesuch) ausgehen.\nDer Widerruf von Verwaltungsakten ergeht auf Initiative der für den Erlass\nder Verfügung zuständigen Behörde oder Aufsichtsbehörde (Kölz/Häner,\na. a. O. Rz. 190). Die Frage des Widerrufs stellt sich dann, wenn die\nRechtmässigkeit einer Verfügung wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit\nzweifelhaft ist sowie wenn sie nachträglich dahinfällt, weil sich die rechtlichen\noder tatsächlichen Gegebenheiten geändert haben oder weil ein gesetzlich\nvorgesehener Widerrufsgrund eingetreten ist. Gründe des Vertrauensschutzes\nkönnen allerdings einem Widerruf entgegenstehen (Kölz/Häner, a. a. O.\nRz. 191). Falls das Gesetz die Voraussetzungen der Anpassung nicht\nausdrücklich regelt, ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist\nzwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts\neinerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem\nVertrauensschutz anderseits abzuwägen. Das Interesse an der richtigen\nAnwendung des objektiven Rechts spricht grundsätzlich für eine Anpassung;\ndie Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz (in den Bestand der Verfügung),\ndie beide den Interessen des Betroffenen dienen, sprechen gegebenenfalls\ngegen eine Änderung (vgl. BGE 115 Ib 155 mit Hinweisen).\nMit einem Wiedererwägungsgesuch wird die verfügende Instanz ersucht, auf\nihre Verfügung zurückzukommen. Die Wiedererwägung ist einerseits vom\nWiderruf und anderseits von der Revision von Verwaltungsakten abzugrenzen.\nDie Revision (Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021) ist\ngegen ursprünglich fehlerhafte Entscheide einer Beschwerdeinstanz gegeben,\nwenn bestimmte Revisionsgründe vorliegen. Das Revisionsgesuch ist ein\nRechtsmittel, das an Formen und Fristen gebunden ist, und auf welches die\nBeschwerdeinstanz grundsätzlich einzutreten hat.\nDas Wiedererwägungsgesuch kann jederzeit gestellt werden, da es sich dabei\nnicht um ein an Fristen gebundenes Rechtsmittel handelt, sondern lediglich\num einen sogenannten Rechtsbehelf. Die Behörde ist daher grundsätzlich\nnicht verpflichtet, es an die Hand zu nehmen. Diese Freiheit der Behörde,\nauf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten und das Gesuch inhaltlich\nzu behandeln, wird indessen durch die Gerichts- und Verwaltungspraxis\nrelativiert (Kölz/Häner, a. a. O. Rz. 193 bis 197). Eine Behandlungspflicht wird\nvon den Bundesbehörden zunächst in analoger Anwendung der Gründe für\neine Revision angenommen (Art. 66 VwVG), wenn die Partei:\n- neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorbringt;\n- nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder\nbestimmte Begehren übersehen hat;\n- nachweist, dass die Behörde die Bestimmungen über den Ausstand, das\nAkteneinsichtsrecht oder das rechtliche Gehör verletzt hat.\nDarüber hinaus ist eine Behörde nach den von Rechtsprechung und Lehre aus\nArt. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) abgeleiteten Grundsätzen dann\nverpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die\nUmstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder\nwenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft\n\n"}