{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-102--_1994-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002366.pdf?ID=150002366", "Checksum": "fd54149f0b7116f33b074a63d5e7d038"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "344a7989a44f5f3e9d529e5e3cf35953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r\n\n 5\ndas dem Landabgeber am 1. Mai vor der Landabgabe zustand (Art. 14\nAbs. 3 MKTV 83). Verträge über Kontingentsänderungen mussten bis zum\n31. Mai der folgenden Kontingentsperiode beim zuständigen Milchverband\neingereicht werden. Konnten sich die Parteien über die Kontingentsänderung\nnicht einigen, so musste der Landerwerber ein Gesuch um Anpassung der\nKontingente einreichen und den Kauf- oder Pachtvertrag oder ein anderes\nBeweismittel beilegen (Art. 32 Abs. 1 MKTV 83).\nAls Landübernahme fällt im vorliegenden Zusammenhang jede tatsächliche\noder rechtlich abgesicherte Transaktion in Betracht, welche die massgebliche\nNutzfläche des Betriebs vergrössert (vgl. Überschrift zu Art. 14 und 32 MKTV\n83/Art. 20 und 37 MKTV 93). Die massgebliche Nutzfläche des Betriebs des\nBeschwerdeführers hat sich gemäss Verfügung des Milchverbandes vom\n18. Oktober 1985 per 1. Mai 1985 mit der Übernahme der Liegenschaft in\nPacht um 2,5 ha vergrössert und nicht mit dem Eigentumserwerb daran (vgl.\nZiff. 4.1). Für die Fristbestimmung ist daher vom Zeitpunkt des Pachtantritts,\nalso vom 15. März 1985, auszugehen. Ein Gesuch hätte somit bis 31. Mai 1985\ngestellt werden müssen, um die Frist einzuhalten (Art. 32 Abs. 1 MKTV 83).\nDies ist mit dem Gesuch vom 18./19. März 1985 geschehen, in welchem die\nÜbertragung eines Milchkontingents von zirka ... kg beantragt wurde. Deshalb\nstellt sich die Frage nicht, ob die Frist verstrichen ist, innert der ein Gesuch um\nKontingentserhöhung infolge einer Landübernahme rechtswirksam gestellt\nwerden kann. Über dieses Gesuch hat der Milchverband am 18. Oktober 1985\nentschieden. Er lehnte damals die Erhöhung des Milchkontingentes mit der\nBegründung ab, dass am 1. Mai vor der Landabgabe betreffend die fragliche\nLiegenschaft kein Kontingent existierte. Diese Verfügung hätte A. damals\ninnert Frist mit Beschwerde an die Rekurskommission Nr. 3 anfechten können.\nSie blieb indessen nach den vorliegenden Unterlagen unangefochten; sie ist\nsomit rechtskräftig.\nDamit steht fest, dass der Beschwerdeführer seinerzeit ein Gesuch um\nKontingentsübertragung stellte und der Milchverband darüber materiell\nund rechtskräftig entschieden hat.\n4.2.2. Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob A. heute Anspruch auf die\nBehandlung eines Gesuchs um Kontingentsübertragung hat, obwohl der\nMilchverband darüber am 18. Oktober 1985 bereits einmal entschieden hat.\nDie Rekurskommission Nr. 3 hat diesbezüglich ausgeführt, es sei nicht möglich,\nnachträglich darauf einzugehen. Diese Frage ist nach den anerkannten\nRegeln über Rechtsbeständigkeit und Abänderbarkeit einer Verfügung zu\nbeantworten.\nAuszugehen ist davon, dass die betreffende Verfügung formelle Rechtskraft\nerlangt hat. Dies bedeutet, dass eine Verfügung innerhalb eines bestimmten\nVerfahrens unabänderlich geworden ist (Kölz Alfred / Häner Isabelle,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich,\n1993, Rz. 166). Nach Auffassung des BGer entspricht es indessen der Eigenart\ndes öffentlichen Rechts und der Natur des öffentlichen Interesses, dass\nein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht,\nnicht unabänderbar ist (BGE 94 I 336, 343). Eine Verfügung erwächst also\nnicht in dem Sinne in materielle Rechtskraft, dass sie inhaltlich nicht mehr\n\n"}