{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-102--_1994-12-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002366.pdf?ID=150002366", "Checksum": "fd54149f0b7116f33b074a63d5e7d038"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.12.1994 JAAC 59.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "344a7989a44f5f3e9d529e5e3cf35953", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.12.1994 JAAC 59.102 \r\n\n 4\nFür Sanierungen, die vor dem 30. April 1993 abgeschlossen wurden, und\nfür Zusicherungen von Kontingentserhöhungen wegen beabsichtigter\nSanierung, welche vor dem 1. November 1992 verfügt wurden, ist das vor\ndem 1. November 1992 geltende Recht anwendbar (Art. 48 Abs. 2 MKTV 93).\n4. Der Beschwerdeführer übernahm per 1. Januar 1993 2.5 ha Pachtland, das\ner seit 1985 bewirtschaftete, in sein Eigentum. Aus diesem Anlass beantragte\ner die Erhöhung des Milchkontingents um jene Menge, die vor 1980, wie er\nannimmt, mit der Liegenschaft verbunden war. Es ist daher nachfolgend zu\nprüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der\nÜbernahme der Liegenschaft das Milchkontingent erhöht werden kann.\n4.1. Im 3. Abschnitt der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 mit\nder Überschrift «Anpassung der Einzelkontingente; Einstellung und\nNeuaufnahme der Verkehrsmilchproduktion» werden in den Art. 12-30 die\nGründe abschliessend genannt, welche Anlass zu Kontingentserhöhungen\noder -kürzungen geben können. Der Erwerb des Eigentums an einer Parzelle,\ndie bereits aufgrund eines Pachtvertrags Teil der im Zusammenhang mit\nder Milchkontingentierung massgeblichen Nutzfläche eines Betriebs bildet,\nist nicht als Erhöhungsgrund erwähnt. Die Vorinstanzen haben daher\neine Erhöhung des Milchkontingents des Beschwerdeführers infolge des\nErwerbs der Liegenschaft per 1. Januar 1993 mangels einer entsprechenden\nRechtsgrundlage zu Recht abgelehnt.\n4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der seinerzeitigen\npachtweisen Übernahme der Liegenschaft zur Nutzung sei ihm kein\nKontingent zugeteilt worden. Vor 1980 sei aber mit der betreffenden\nLiegenschaft ein Milchkontingent verbunden gewesen. Dieses sei wegen\ndes gesundheitlich bedingten Unvermögens des bisherigen Eigentümers,\nseine Geschäfte umsichtig zu führen, nicht mehr genutzt worden. Als neuer\nEigentümer der Liegenschaft erhebe er Anspruch auf die Aufklärung der\ndamaligen Versäumnisse. Der Beschwerdeführer geht somit sinngemäss davon\naus, dass er als Landübernehmer heute erneut Anspruch auf Behandlung\neines Gesuchs um die Übertragung des Kontingents habe. Dabei nimmt er\nan, dass ihm ein Kontingent zugeteilt werden müsste, falls sich bestätigen\nsollte, dass das Kontingent in der Zwischenzeit nur untergegangen ist, weil der\nEigentümer seinerzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage\nwar, ein Stillegungsgesuch zu stellen.\n4.2.1. Vorerst ist zu prüfen, wie die seinerzeitige Übernahme der Liegenschaft\nkontingentsrechtlich behandelt wurde. A. übernahm die fragliche\nLiegenschaft, nach den Angaben im «Gesuch um Anteilsverschiebung bei\nFlächenänderungen zwischen Milchproduzenten» (Form. B 7.4), am 15. März\n1985 von seinem Bruder in Pacht. Zu jener Zeit galt die Verordnung vom\n13. April 1983 über die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen\nHügelzone und in der Zone I des Berggebietes (MKTV 83, AS 1983 393, 1984\n462, 1985 474 799 1594, 1986 278 737 1084).\nEin Landabgeber konnte damals grundsätzlich je abgegebene Hektare\nmassgebliche Nutzfläche höchstens 100% des Kontingents, das ihm am 1. Mai\nvor der Landabgabe zustand, auf den Landerwerber übertragen (Art. 14\nAbs. 2 MKTV 83). Falls sich der Landabgeber und der Landerwerber über die\nKontingentsübertragung nicht einigen konnten, entschied der Milchverband;\nin der Regel übertrug er je abgegebene Hektare 50% des Kontingentes,\n\n"}