Dieses ursprüngliche Kontingent blieb im vorliegenden Fall bis 1988 als separates Kontingent für den Betrieb E. ausgeschieden und wurde vor der Zusammenlegung der Kontingente von K. aus Gründen, die ausschliesslich mit dem Betrieb E. zusammenhingen, um 3000 kg aufgestockt. Art. 21 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 bezweckt, das jeweils vor der Zusammenfassung der Kontingente von Betrieben, die gemeinsam