Daher gehört die Kontingentserhöhung, die am 1. Mai 1983 in das Gesamtkontingent von K. eingebracht wurde, ebenfalls zum Betrieb E. Nach dem Wortlaut von Art. 21 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 wäre das ursprünglich (d. h. bei der Betriebsübernahme) zugeteilte Kontingent zu übertragen. Dieses ursprüngliche Kontingent blieb im vorliegenden Fall bis 1988 als separates Kontingent für den Betrieb E. ausgeschieden und wurde vor der Zusammenlegung der Kontingente von K. aus Gründen, die ausschliesslich mit dem Betrieb E. zusammenhingen, um 3000 kg aufgestockt.