Damals konnte der Milchverband für Produzenten der Zone I des Berggebietes mit unterdurchschnittlichen Produktionsverhältnissen das Einzelkontingent um höchstens 3000 kg erhöhen (Art. 9 MKTV 83). Bei der Übernahme beziehungsweise Bewirtschaftung eines zweiten Betriebes konnten die Einzelkontingente des bisherigen und des übernommenen Betriebes nur zusammengelegt werden, wenn beide Betriebe an die gleiche Sammelstelle lieferten (Art. 19 MKTV 83). Im vorliegenden Fall bestanden damals zwei getrennte Kontingente. Daher gehört die Kontingentserhöhung, die am 1. Mai 1983 in das Gesamtkontingent von K. eingebracht wurde, ebenfalls zum Betrieb E. Nach dem Wortlaut von Art.