Die Zusammenlegung der Betriebe E. und K. sowie deren Kontingente fand jedoch erst per 1. Mai 1988 statt (Verfügung des Milchverbandes vom 1. November 1988). Im vorliegenden Fall ist die formelle Zusammenlegung der Betriebe per 1. Mai 1988 eine Konsequenz daraus, dass die Betriebe im kantonalen Produktionskataster als Einheit registriert wurden und Art. 20 Milchkontingentierung-Talverordnung 87 neu die Zusammenfassung der Kontingente vorschrieb.