ist. 4.5. Bei der Teilung eines Betriebes teilt der zuständige Milchverband den neuen Betrieben ihr Einzelkontingent entsprechend der massgeblichen Nutzflächen zu oder, wenn die Betriebe nach dem 1. Mai 1979 zusammengelegt wurden, entsprechend den ursprünglich zugeteilten Kontingenten (Art. 21 MKTV 89). Die Übernahme des Betriebes E. durch K. erfolgte unbestrittenermassen im Frühjahr 1982. Die Zusammenlegung der Betriebe E. und K. sowie deren Kontingente fand jedoch erst per 1. Mai 1988 statt (Verfügung des Milchverbandes vom 1. November 1988).