5 steht im Einklang mit Art. 20 der Verordnung vom 15. April 1987 über die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (AS 1987 664, 1988 677, 1989 771). Dieser schrieb erstmals die Zusammenfassung der Kontingente vor, wenn ein zweiter Betrieb übernommen wird. Die Übertragung des Betriebes E. auf S. erfolgte auf den 1. Mai 1991 (bzw. auf den 1. Mai 1992 betreffend des restlichen zum Betrieb E. gehörenden Pachtlandes). Diese Übertragung des Betriebes auf S. ist als Betriebsteilung (Art. 21 MKTV 89) zu qualifizieren. Durch die Übertragung des Betriebes E. auf S. entstehen zwei neue Betriebe: