Per 1. Mai 1988 wurden die beiden Betriebe zusammengelegt und die beiden Milchkontingente zusammengezählt (... kg des Betriebes K. und ... kg des Betriebes E., vgl. Verfügung des Milchverbandes vom 1. November 1988). Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass gemäss dem kantonalen Betriebskataster die beiden Betriebe als eine Einheit registriert seien. Er