4.4.1. Die Rekurskommission Nr. 1 beurteilte die vorgenommenen Flächenverschiebungen für die Berechnung des zu übertragenden Milchkontingents als eine Einheit, ging in ihrem Entscheid jedoch davon aus, dass es sich dabei um eine Betriebsübernahme mit Bewirtschafterwechsel handeln würde. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden, setzt doch eine Betriebsübernahme voraus, dass ein Produzent neben seinem eigenen einen zweiten Betrieb übernimmt (Art. 22 MKTV 89). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. 4.4.2. Unbestrittenermassen pachtete K. seit Frühjahr 1982 den Betrieb E. Bei der seinerzeitigen Übernahme betrug das Milchkontingent des Betriebes E. 32 428 kg.