Strittig ist lediglich, ob die auf Gesuch von K. erteilte Kontingentserhöhung von 3000 kg im Jahre 1983, also während der Bewirtschaftung des Betriebes E. durch K., auf S. zu übertragen ist oder nicht. 4.4. Wird davon ausgegangen, dass die Flächenverschiebungen für die Berechnung des zu übertragenden Milchkontingents als eine Einheit betrachtet werden müssen, stellt sich weiter die Frage, wie diese Flächenverschiebungen rechtlich zu würdigen sind. 4.4.1.