In ihren Anträgen gehen die Parteien immer von der ursprünglichen Fläche und dem damit verbundenen Milchkontingent des Betriebes E. aus. Einigkeit der Parteien besteht denn auch darüber, dass das bei der seinerzeitigen Übernahme übertragene Kontingent auf S. übergehen soll. Strittig ist lediglich, ob die auf Gesuch von K. erteilte Kontingentserhöhung von 3000 kg im Jahre 1983, also während der Bewirtschaftung des Betriebes E. durch K., auf S. zu übertragen ist oder nicht.