Da die übertragenen Flächen jedoch zu einer ursprünglichen Einheit eines Betriebes gehörten und die Parteien genau jene Flächen übertrugen, erscheint es als durchaus angebracht, die Flächenverschiebungen als eine Einheit zu betrachten, auch wenn die Übertragung der Flächen in zwei Teilschritten (auf den 1. Mai 1991 8.2 ha, auf den 1. Mai 1992 die restlichen 4 ha) erfolgte. Diese Sicht wird zudem von den Parteien vertreten. In ihren Anträgen gehen die Parteien immer von der ursprünglichen Fläche und dem damit verbundenen Milchkontingent des Betriebes E. aus.