a Milchkontingentierung-Talverordnung 89 verstanden werden. 4.3. Betrachtet man die zweite Teilübertragung der restlichen 4 ha isoliert, liegt es nahe, diese als eine Veränderung der massgeblichen Nutzfläche aufzufassen, die nach Art. 18 Abs. 2 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 zu beurteilen ist. Da die übertragenen Flächen jedoch zu einer ursprünglichen Einheit eines Betriebes gehörten und die Parteien genau jene Flächen übertrugen, erscheint es als durchaus angebracht, die Flächenverschiebungen als eine Einheit zu betrachten, auch wenn die Übertragung der Flächen in zwei Teilschritten (auf den 1. Mai 1991 8.2 ha, auf den 1. Mai 1992 die restlichen 4 ha) erfolgte.