4 «ohne Kündigung und Ersatzforderung auf Frühjahr 1992 an S. abzutreten». Die Erklärung enthält insbesondere keine Vereinbarung über die infolge der Abtretung zu übertragende Kontingentsmenge, sondern lediglich die Vereinbarung, dass das restliche Pachtland zu übertragen ist. Die Erklärung kann somit nicht als eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a Milchkontingentierung-Talverordnung 89 verstanden werden.