Nutzfläche bezeichnet werden müsse. 4.2. Unbestrittenermassen liegt keine pachtvertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 über die zu übertragende Kontingentsmenge vor. Der Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang fest, dass sich K. am 18. Oktober 1991 schriftlich bereit erklärt habe, «das (restliche) Land ohne Anspruch auf Abgeltung» abzutreten. Der Beschwerdeführer interpretiert diese Erklärung des K. als eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a Milchkontingentierung-Talverordnung 89. Aus der Erklärung geht jedoch lediglich hervor, dass sich K. verpflichtet, das restliche Pachtland (4 ha)