Demgegenüber beurteilte die Rekurskommission Nr. 1 die Landverschiebung als eine Betriebsübernahme mit Bewirtschafterwechsel, ging bei der Festsetzung des zu übertragenden Kontingents vom ursprünglichen Kontingent des Betriebes E. (... kg) aus und übertrug für die Restfläche von 4 ha ein Kontingent von insgesamt ... kg (entspricht der Differenz zwischen dem ursprünglich zugeteilten Kontingent von ... kg und der aus dem ersten Teilschritt bereits von S. erhaltenen Menge von ... kg). Das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) hält anderseits in seiner Stellungnahme vom 20. September 1993 fest, dass die Landverschiebung als eine Verminderung (bzw. Zunahme) der massgeblichen