b (bzw. Art. 19 Abs. 1) der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in der Talzone, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 89 [MKTV 89], AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049). Zwischen den Parteien sei keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen; daher kürzte der Milchverband das Kontingent von K. um 50% pro Hektare des abgetretenen Landes, da keine fundierten Gründe für eine Abweichung von der 50%-Regel vorliegen würden. Das Milchkontingent von S. wurde per 1. Mai 1992 um diese Menge (7020 kg) erhöht.