erfolgte in zwei Teilschritten. Die per 1. Mai 1991 auf S. übertragene Fläche betrug 8.2 ha der ursprünglichen Gesamtfläche des Betriebes E. von 12.2 ha. Für diese Flächenverschiebung wurde zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung erreicht. Die Parteien vereinbarten eine Kontingentsübertragung von ... kg. Die zweite Landverschiebung mit der Restfläche von 4 ha erfolgte per 1. Mai 1992. Der Milchverband beurteilte diese zweite Landverschiebung als eine Verminderung (bzw. Zunahme) der massgeblichen Nutzfläche im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. b (bzw. Art.