3 übertragen ist, oder ob diese Menge beim Milchkontingent von K. zu belassen ist. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Übertragung der 3000 kg damit, dass diese Menge zum Betrieb E. gehöre und entsprechend zu übertragen sei. Der Beschwerdegegner hält demgegenüber fest, dass die 3000 kg nicht zu übertragen seien. Diese Frage lässt sich jedoch nicht für sich alleine betrachten; vielmehr ist vorab zu beurteilen, wie die Landverschiebung(en) zwischen S. und K. rechtlich zu würdigen sind und welche Konsequenzen sich daraus für das allfällig zu übertragende Kontingent ergeben. 4.1. Die Auflösung des Pachtverhältnisses betreffend den Betrieb E.