Am 2. November 1992 gelangte S. an die Regionale Rekurskommission Nr. 1 und beantragte die Übertragung der restlichen 50% des Milchkontingentes. Er begründete seinen Antrag damit, dass K. den Betrieb seinerzeit als eine Einheit übernommen und nun als Einheit in zwei Teilschritten wieder abgegeben habe. Die Rekurskommission Nr. 1 hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 1992 teilweise gut. Dabei ging sie von einer Betriebsübernahme mit Bewirtschafterwechsel aus.