- Verfügte der Landübernehmer bis anhin über keinen eigenen Betrieb, so ist die gestaffelte Flächenverschiebung nicht als Betriebsübernahme mit Bewirtschafterwechsel, sondern als Betriebsteilung zu qualifizieren, wenn zwei neue Betriebe entstanden sind (E. 4.4.1-4.4.2). - Werden zwei Betriebe gemeinsam bewirtschaftet und wird das Kontingent einer Liegenschaft vor der Zusammenfassung der beiden Kontingente erhöht, so ist bei der späteren Betriebsteilung das bei der Zusammenfassung geltende Kontingent als ursprünglich eingebrachtes Kontingent zu betrachten (E. 4.5).