Bei einer zeitlich gestaffelten Flächenabgabe ist grundsätzlich von einer Verminderung der massgeblichen Nutzfläche auszugehen. Werden jedoch Flächen, welche ursprünglich eine Betriebseinheit bildeten, an einen anderen Produzenten abgegeben, drängt sich auf, die Flächenverschiebungen als Einheit zu betrachten, auch wenn die Übertragung in zwei Teilschritten erfolgt (E. 4.3). - Verfügte der Landübernehmer bis anhin über keinen eigenen Betrieb, so ist die gestaffelte Flächenverschiebung nicht als Betriebsübernahme mit Bewirtschafterwechsel, sondern als Betriebsteilung zu qualifizieren, wenn zwei neue Betriebe entstanden sind (E. 4.4.1-4.4.2).