1 Kontingentsrechtliche Auswirkungen der Abgabe einer ursprünglichen Betriebseinheit in zwei Teilschritten. Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b, 21 und 22 MKTV 89: Verminderung der massgeblichen Nutzfläche; Betriebsteilung; Betriebsübernahme mit Bewirtschafterwechsel. - Die Erklärung, «das restliche Pachtland wird ohne Kündigung und Ersatzforderung abgetreten», stellt keine vertragliche Vereinbarung über die zu übertragende Kontingentsmenge dar (E. 4.2). - Bei einer zeitlich gestaffelten Flächenabgabe ist grundsätzlich von einer Verminderung der massgeblichen Nutzfläche auszugehen.