{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-10-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-101--_1994-10-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002363.pdf?ID=150002363", "Checksum": "f6a08e4ad2c80363578f2c32422a03df"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.10.1994 JAAC 59.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 21.10.1994 JAAC 59.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 21.10.1994 JAAC 59.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:00", "Checksum": "bfd394debe92013f41adaea2c6f74a74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.10.1994 JAAC 59.101 \r\n\n 4\n«ohne Kündigung und Ersatzforderung auf Frühjahr 1992 an S. abzutreten».\nDie Erklärung enthält insbesondere keine Vereinbarung über die infolge\nder Abtretung zu übertragende Kontingentsmenge, sondern lediglich die\nVereinbarung, dass das restliche Pachtland zu übertragen ist. Die Erklärung\nkann somit nicht als eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18\nAbs. 2 Bst. a Milchkontingentierung-Talverordnung 89 verstanden werden.\n4.3. Betrachtet man die zweite Teilübertragung der restlichen 4 ha isoliert,\nliegt es nahe, diese als eine Veränderung der massgeblichen Nutzfläche\naufzufassen, die nach Art. 18 Abs. 2 Milchkontingentierung-Talverordnung 89\nzu beurteilen ist.\nDa die übertragenen Flächen jedoch zu einer ursprünglichen Einheit eines\nBetriebes gehörten und die Parteien genau jene Flächen übertrugen, erscheint\nes als durchaus angebracht, die Flächenverschiebungen als eine Einheit zu\nbetrachten, auch wenn die Übertragung der Flächen in zwei Teilschritten (auf\nden 1. Mai 1991 8.2 ha, auf den 1. Mai 1992 die restlichen 4 ha) erfolgte. Diese\nSicht wird zudem von den Parteien vertreten. In ihren Anträgen gehen die\nParteien immer von der ursprünglichen Fläche und dem damit verbundenen\nMilchkontingent des Betriebes E. aus. Einigkeit der Parteien besteht denn\nauch darüber, dass das bei der seinerzeitigen Übernahme übertragene\nKontingent auf S. übergehen soll. Strittig ist lediglich, ob die auf Gesuch von\nK. erteilte Kontingentserhöhung von 3000 kg im Jahre 1983, also während der\nBewirtschaftung des Betriebes E. durch K., auf S. zu übertragen ist oder nicht.\n4.4. Wird davon ausgegangen, dass die Flächenverschiebungen für die\nBerechnung des zu übertragenden Milchkontingents als eine Einheit\nbetrachtet werden müssen, stellt sich weiter die Frage, wie diese\nFlächenverschiebungen rechtlich zu würdigen sind.\n4.4.1. Die Rekurskommission Nr. 1 beurteilte die vorgenommenen\nFlächenverschiebungen für die Berechnung des zu übertragenden\nMilchkontingents als eine Einheit, ging in ihrem Entscheid jedoch davon\naus, dass es sich dabei um eine Betriebsübernahme mit Bewirtschafterwechsel\nhandeln würde. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden,\nsetzt doch eine Betriebsübernahme voraus, dass ein Produzent neben\nseinem eigenen einen zweiten Betrieb übernimmt (Art. 22 MKTV 89). Dies\nist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.\n4.4.2. Unbestrittenermassen pachtete K. seit Frühjahr 1982 den Betrieb E.\nBei der seinerzeitigen Übernahme betrug das Milchkontingent des Betriebes\nE. 32 428 kg. 1983 wurde dieses Kontingent auf Gesuch von K. um 3000 kg\nerhöht. Im Rahmen der generellen Kontingentskürzung um 1% wurde das\nMilchkontingent des Betriebes E. auf ... kg festgesetzt. Bis zum 30. April\n1988 führte K. den Betrieb E. neben seinem eigenem. Dies geht aus den K.\neröffneten Verfügungen des Milchverbandes hervor, in denen jeweils die\nMilchkontingente der beiden Betriebe getrennt aufgeführt wurden (vgl. z. B.\nVerfügung des Milchverbandes vom 1. November 1988).\nPer 1. Mai 1988 wurden die beiden Betriebe zusammengelegt und die beiden\nMilchkontingente zusammengezählt (... kg des Betriebes K. und ... kg des\nBetriebes E., vgl. Verfügung des Milchverbandes vom 1. November 1988).\nDieser Entscheid wurde damit begründet, dass gemäss dem kantonalen\nBetriebskataster die beiden Betriebe als eine Einheit registriert seien. Er\n\n"}