{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-10-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-101--_1994-10-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002363.pdf?ID=150002363", "Checksum": "f6a08e4ad2c80363578f2c32422a03df"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.10.1994 JAAC 59.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 21.10.1994 JAAC 59.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 21.10.1994 JAAC 59.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:00", "Checksum": "bfd394debe92013f41adaea2c6f74a74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.10.1994 JAAC 59.101 \r\n\nK. bewirtschaftete nebst seinem eigenen Betrieb seit Frühjahr 1982 den\nBetrieb E. 1983 wurde auf Gesuch des K. hin das Kontingent der Liegenschaft E.\num 3000 kg erhöht. 1988 erfolgte die Zusammenlegung der Milchkontingente\nder beiden Betriebe. Per 1. Mai 1991 übernahm S. eine Teilfläche des\nPachtbetriebes und der Milchverband Winterthur übertrug die vereinbarte\nKontingentsmenge auf den Landübernehmer. Die restliche Pachtfläche\nübernahm S. per 1. Mai 1992, ohne dass eine kontingentsrechtliche\nVereinbarung zustandekam. Am 2. Oktober 1992 verfügte der Milchverband\neine Kontingentsübertragung in Anwendung der 50%-Regel.\nAm 2. November 1992 gelangte S. an die Regionale Rekurskommission Nr. 1\nund beantragte die Übertragung der restlichen 50% des Milchkontingentes. Er\nbegründete seinen Antrag damit, dass K. den Betrieb seinerzeit als eine Einheit\nübernommen und nun als Einheit in zwei Teilschritten wieder abgegeben\nhabe. Die Rekurskommission Nr. 1 hiess die Beschwerde mit Entscheid vom\n11. Dezember 1992 teilweise gut. Dabei ging sie von einer Betriebsübernahme\nmit Bewirtschafterwechsel aus. K. habe den Betrieb E. 1982 zugepachtet\nund er müsse, nachdem er einen Teil dieser Liegenschaft bereits früher\nan S. übergeben habe, mit dem restlichen Land auch den verbliebenen\nKontingentsanteil der Liegenschaft auf S. übertragen.\nGegen diesen Entscheid reichte S. am 12. Juni 1993 Verwaltungsbeschwerde\nbei der Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung ein und beantragt\ndie Übertragung weiterer 3000 kg Milch, welche K. 1983 für die Liegenschaft E.\nerhalten habe.\nDie Rekurskommission EVD übernahm das Verfahren am 7. Februar 1994 als\nzuständige Behörde.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. (Beschwerdelegitimation; Eintreten auf die Beschwerde, soweit es das\nFeststellungsinteresse des Beschwerdeführers betrifft; vgl. REKO/EVD\n93/8B-004 E. 2, veröffentlicht in: VPB 59.90[12])\n3. (Gesetzliche Grundlagen; anwendbares Recht; vgl. REKO/EVD 93/8B-004 E. 3,\nveröffentlicht in: VPB 59.90[13])\n4. In der vorliegenden Streitsache ist ausschliesslich zu beurteilen, ob\ndie Kontingentsmenge von 3000 kg, die dem Beschwerdegegner K. 1983\nauf dessen Gesuch hin zugeteilt wurde, auf den Beschwerdeführer S. zu\n\n3\nübertragen ist, oder ob diese Menge beim Milchkontingent von K. zu belassen\nist. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Übertragung der\n3000 kg damit, dass diese Menge zum Betrieb E. gehöre und entsprechend\nzu übertragen sei. Der Beschwerdegegner hält demgegenüber fest, dass die\n3000 kg nicht zu übertragen seien.\nDiese Frage lässt sich jedoch nicht für sich alleine betrachten; vielmehr\nist vorab zu beurteilen, wie die Landverschiebung(en) zwischen S. und K.\nrechtlich zu würdigen sind und welche Konsequenzen sich daraus für das\nallfällig zu übertragende Kontingent ergeben.\n4.1. Die Auflösung des Pachtverhältnisses betreffend den Betrieb E.\nerfolgte in zwei Teilschritten. Die per 1. Mai 1991 auf S. übertragene\nFläche betrug 8.2 ha der ursprünglichen Gesamtfläche des Betriebes E.\nvon 12.2 ha. Für diese Flächenverschiebung wurde zwischen den Parteien\neine vertragliche Vereinbarung erreicht. Die Parteien vereinbarten eine\nKontingentsübertragung von ... kg.\nDie zweite Landverschiebung mit der Restfläche von 4 ha erfolgte per\n1. Mai 1992. Der Milchverband beurteilte diese zweite Landverschiebung\nals eine Verminderung (bzw. Zunahme) der massgeblichen Nutzfläche\nim Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. b (bzw. Art. 19 Abs. 1) der Verordnung\nvom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in der Talzone,\nin der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes\n(Milchkontingentierung-Talverordnung 89 [MKTV 89], AS 1990 286 1059,\n1991 1125, 1992 946 2049). Zwischen den Parteien sei keine vertragliche\nVereinbarung zustande gekommen; daher kürzte der Milchverband das\nKontingent von K. um 50% pro Hektare des abgetretenen Landes, da keine\nfundierten Gründe für eine Abweichung von der 50%-Regel vorliegen würden.\nDas Milchkontingent von S. wurde per 1. Mai 1992 um diese Menge (7020 kg)\nerhöht.\nDemgegenüber beurteilte die Rekurskommission Nr. 1 die Landverschiebung\nals eine Betriebsübernahme mit Bewirtschafterwechsel, ging bei der\nFestsetzung des zu übertragenden Kontingents vom ursprünglichen\nKontingent des Betriebes E. (... kg) aus und übertrug für die Restfläche von\n4 ha ein Kontingent von insgesamt ... kg (entspricht der Differenz zwischen\ndem ursprünglich zugeteilten Kontingent von ... kg und der aus dem ersten\nTeilschritt bereits von S. erhaltenen Menge von ... kg).\nDas Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) hält\nanderseits in seiner Stellungnahme vom 20. September 1993 fest, dass die\nLandverschiebung als eine Verminderung (bzw. Zunahme) der massgeblichen\nNutzfläche bezeichnet werden müsse.\n4.2. Unbestrittenermassen liegt keine pachtvertragliche Vereinbarung im\nSinne von Art. 18 Abs. 1 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 über die zu\nübertragende Kontingentsmenge vor.\nDer Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang fest, dass sich K. am\n18. Oktober 1991 schriftlich bereit erklärt habe, «das (restliche) Land ohne\nAnspruch auf Abgeltung» abzutreten. Der Beschwerdeführer interpretiert\ndiese Erklärung des K. als eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18\nAbs. 2 Bst. a Milchkontingentierung-Talverordnung 89. Aus der Erklärung geht\njedoch lediglich hervor, dass sich K. verpflichtet, das restliche Pachtland (4 ha)\n\n"}