2.4. (...) Auf die Verwaltungsbeschwerden ist somit insoweit einzutreten, als es das Feststellungsinteresse betrifft. (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, gut, hebt den Entscheid der Rekurskommission Nr. 2, soweit darin über das Kontingent des Landübernehmers L. befunden wurde, auf und stellt fest, dass die an L. gerichtete Verfügung des Milchverbandes in Rechtskraft erwachsen ist) [11] Vgl. oben S. 756. 3 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali