Denn die aktuelle Kontingentsfestsetzung bildet Ausgangspunkt für spätere Festsetzungen. Im Hinblick auf die künftige Verpachtung oder die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung ist sie an der Erhaltung eines möglichst hohen Kontingents interessiert. Ein für den Landübernehmer ungünstiger Entscheid wirkt sich ebenso auf die Korporation als Grundeigentümerin und Verpächterin aus. Die Korporation Z ist daher als Nichtadressatin in höherem Mass als jedermann berührt. Daher muss ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zugebilligt werden. 2.4. (...)