Die Korporation Z als Eigentümerin des abgegebenen Landes ist in der vorliegenden Streitsache nicht materielle Verfügungsadressatin, obwohl ihr der Entscheid der Rekurskommission Nr. 2 eröffnet wurde. Materielle Verfügungsadressaten sind der Landabgeber und der Landübernehmer, deren Milchkontingent aufgrund der Flächenmutation verändert wird. Sie ist aber als Eigentümerin von einer Kontingentsfestsetzung betreffend eine ihrer Liegenschaften mehr als irgend ein anderer vom Entscheid berührt. Denn die aktuelle Kontingentsfestsetzung bildet Ausgangspunkt für spätere Festsetzungen.