Es fragt sich deshalb, ob sie beschwerdelegitimiert ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist neben dem materiellen Verfügungsadressaten auch der Nichtadressat zur Beschwerdeführung befugt, sofern er durch eine Verfügung in höherem Mass als jedermann besonders oder unmittelbar berührt ist und sein Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung sich aus einer nahen Beziehung zum Gegenstand des Streites ergibt (BGE 103 Ib 149 ff.). Die Korporation Z als Eigentümerin des abgegebenen Landes ist in der vorliegenden Streitsache nicht materielle Verfügungsadressatin, obwohl ihr der Entscheid der Rekurskommission Nr. 2 eröffnet wurde.