2 2.3. Die Korporation Z, handelnd durch den Verwaltungsrat, erhebt mit Eingabe vom 18. Mai 1994 ebenfalls Beschwerde. Die Korporation Z ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft des Kantons Z und in dieser Eigenschaft Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft. Sie vertritt somit wie ein Privater ihre vermögensrechtlichen Interessen. Sie bewirtschaftet die Liegenschaft indessen nicht selbst. Es fragt sich deshalb, ob sie beschwerdelegitimiert ist.