Ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung ist im allgemeinen nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt des Entscheides ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 111 Ib 58). 2.1./2.2. (Der Beschwerdeführer L. hat lediglich ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Kontingentsänderung; vgl. REKO/EVD 93/8B-004 E. 2, veröffentlicht in: VPB 59.90[11])