Die Rekurskommission Nr. 2 hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. März 1994 teilweise gut, hob die an M. gerichtete Verfügung des Milchverbandes auf und setzte dessen Kontingent neu fest. Gleichzeitig änderte sie die Kontingentsübertragung in der an L. gerichteten Verfügung des Milchverbandes zu dessen Ungunsten ab. Gegen diesen Entscheid erhob L. am 17. Mai 1994 bei der Rekurskommission EVD Verwaltungsbeschwerde und beantragt die Übertragung von 100% des Kontingentes je Hektare Nutzfläche. Am 18. Mai 1994 reichte auch die Korporation Z als Eigentümerin des abgegebenen Landes Beschwerde bei der Rekurskommission EVD ein. Aus den Erwägungen: