Infolge Abgabe von landwirtschaftlicher Nutzfläche an L. kürzte der Milchverband Winterthur mit Verfügung vom 3. September 1993 das Kontingent von M. per 1. Mai 1993 um 100% des massgeblichen Hektarendurchschnittes. Gegen diesen Entscheid erhob M. am 28. September 1993 bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 Beschwerde und beantragte, dass kein Kontingent übertragen werde. Die Rekurskommission Nr. 2 hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. März 1994 teilweise gut, hob die an M. gerichtete Verfügung des Milchverbandes auf und setzte dessen Kontingent neu fest.