Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; Beschwerdelegitimation des Grundeigentümers. Art. 48 Bst. a VwVG: schutzwürdiges Interesse des Grundeigentümers. Eine Grundeigentümerin ist im Hinblick auf die künftige Verpachtung oder die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung an der Erhaltung eines möglichst hohen Kontingents auf ihrem Land interessiert und damit mehr als irgend ein anderer von der Kontingentsfestsetzung berührt (E. 2.3).