Unter den gegebenen Umständen muss von einem Vorgehen des Beschuldigten hart an der Grenze zum Vorsatz ausgegangen werden. Ebenso gut hätte die ESTV ihm vorwerfen können, er nehme durch sein pflichtwidriges Verhalten eine Steuerhinterziehung in Kauf. Immerhin wirkt sich die lange Verfahrensdauer zugunsten des Beschuldigten aus. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die A AG mittlerweile liquidiert wurde und der Beschuldigte gegenwärtig keine Arbeitsstelle inne hat. Offenbar lebt er momentan von seinem Pensionskassenguthaben. Seine Wohnkosten sind sehr niedrig. Insgesamt besteht kein Anlass, die beantragte Busse herabzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit Fr. 3’000.- Busse zu bestrafen.