6 was ein erheblicher Betrag ist. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt im Rahmen einer fahrlässigen Tatbegehung nicht leicht. Immerhin hat er sich über die lange Dauer von zwei Jahren kaum um eine korrekte Deklaration der (von der von ihm geleiteten steuerpflichtigen A AG) vereinnahmten Mehrwertsteuerbeträge gekümmert und acht Quartalsabrechnungen mit seiner «rechtsverbindlichen» Unterschrift versehen und damit «die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt». Unter den gegebenen Umständen muss von einem Vorgehen des Beschuldigten hart an der Grenze zum Vorsatz ausgegangen werden.