6 Abs. 1 VStrR als strafrechtlich verantwortliche natürliche Person der steuerpflichtigen A AG zu bestrafen. 2. Von der ESTV wurde beantragt, der Beschuldigte sei mit Fr. 3’000.- Busse zu belegen. Laut Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu 5’000.- Franken nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Durch das Verhalten des Beschuldigten sind dem Staat Fr. 34’162.- vorenthalten worden,