1. Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft (Art. 85 Abs. 3 MWSTG). Der Beschuldigte könnte somit mit maximal Fr. 34’162.- Busse belegt werden. Nach altem Recht hätte er gar mit einer Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft werden können (Art. 60 MWSTV). Weil das neue Recht das mildere ist, ist der Beschuldigte in Anwendung der lex mitior in Anwendung von Art. 85 Abs. 3 MWSTG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VStrR als strafrechtlich verantwortliche natürliche Person der steuerpflichtigen A AG zu bestrafen.